
Das Gesetzesdekret vom 9. Januar 2026, Nr. 5, und die neue rechtliche und technische Struktur zur Förderung erneuerbarer Energien
Mit dem Gesetzesdekret vom 9. Januar 2026, Nr. 5, setzt Italien die EU-Richtlinie 2023/2413 RED III um und definiert den nationalen Rechtsrahmen zur Förderung erneuerbarer Energien umfassend neu. Die Maßnahme ändert das Gesetzesdekret Nr. 199/2021 und stimmt es mit den neuesten Entwicklungen der europäischen Klima- und Energiegesetzgebung ab. Es wird ein komplexes Set von Zielen, Definitionen, Verpflichtungen und technischen Kriterien eingeführt, die die Industrie-Strategien, Investitionen und Energieversorgungsmodelle maßgeblich beeinflussen.
Verträge zum Erwerb erneuerbarer Energie und Überwindung des traditionellen Rahmens der PPA
Ein besonders bedeutendes Element ist die Einführung der Definition eines Vertrags zum Erwerb erneuerbarer Energie, verstanden als Vertrag, bei dem eine natürliche oder juristische Person sich verpflichtet, erneuerbare Energie direkt von einem Erzeuger zu kaufen. Die Definition umfasst sowohl elektrischen Strom als auch Energie für Heizung und Kühlung aus erneuerbaren Quellen. Diese rechtliche Wahl erweitert den traditionell auf Power Purchase Agreements konzentrierten Rahmen, der bisher vor allem elektrischen Strom betraf, und eröffnet neue Vertragsmodelle für die direkte Lieferung erneuerbarer Energie. Daraus ergibt sich eine Stärkung der Rechtssicherheit bilateraler mittel- bis langfristiger Verträge und eine stärkere Integration von Erzeugung und Verbrauch mit bedeutenden Auswirkungen auf die Energieplanung der Unternehmen und die Kostenstabilisierung.
Erneuerbare Kraftstoffe nicht-biologischen Ursprungs und Angleichung an die europäische Gesetzgebung
Das Dekret führt erneuerbare Kraftstoffe nicht-biologischen Ursprungs (RFNBO) ausdrücklich ein und regelt sie. Diese werden definiert als flüssige und gasförmige Kraftstoffe, deren Energiegehalt aus erneuerbaren Quellen stammt, die nicht Biomasse sind. Zu dieser Kategorie gehören unter anderem erneuerbarer Wasserstoff und wasserstoffbasierte Kraftstoffe.
Der nationale Rahmen wird mit der delegierten Verordnung der EU 2023/1184 abgestimmt, die die Bedingungen festlegt, unter denen der bei der Produktion von RFNBO verwendete Strom als vollständig erneuerbar gelten kann, und die Berechnungsmethoden für die Reduktion der Treibhausgasemissionen definiert. Diese Angleichung stärkt die Rolle fortschrittlicher erneuerbarer Kraftstoffe als zentrale Instrumente zur Dekarbonisierung von Industrie und Verkehr.
Neue nationale Ziele bis 2030
Das Dekret setzt ein verbindliches nationales Ziel von 39,4 Prozent erneuerbarer Energie am Bruttoendenergieverbrauch bis 2030. Das Ziel wird von einer Reihe indikativ sektoraler Zielvorgaben begleitet. Im Gebäudesektor ist ein Mindestanteil von 40,1 Prozent erneuerbarer Energie vorgesehen, einschließlich der aus dem Netz entnommenen erneuerbaren Energie. Im Industriesektor wird ein jährlicher durchschnittlicher Anstieg des Anteils erneuerbarer Energien um 1,6 Prozentpunkte gefordert. Fünf Prozent der neu installierten Kapazität müssen aus innovativen Technologien stammen. Diese Ziele lenken die Investitionsentscheidungen direkt und stärken die Verbindung zwischen Energiepolitik, Bauplanung und Industrie-Strategien.
Industrie und Verkehr: Verpflichtungen, Quoten und Anreizmechanismen
Im Industriesektor führt das Dekret spezifische Ziele für die Nutzung von RFNBO und erneuerbarem Wasserstoff ein. Der Beitrag dieser Quellen muss bis 2030 mindestens 42 Prozent und bis 2035 60 Prozent erreichen. Die operativen Modalitäten zur Erreichung der Ziele werden durch Durchführungsverordnungen des Ministeriums für Umwelt und Energiesicherheit festgelegt. Im Verkehrssektor wird der Verpflichtungsrahmen verstärkt und erweitert. Kraftstofflieferanten, einschließlich Strom, müssen bis 2030 einen Mindestanteil von 29 Prozent erneuerbarer Quellen am Endenergieverbrauch gewährleisten. Das Dekret erweitert den Anwendungsbereich der anrechenbaren Kraftstoffe um fortschrittliche Biokraftstoffe, RFNBO, Kraftstoffe aus recyceltem Kohlenstoff und erneuerbaren Strom. Es werden spezifische Mindestquoten und Multiplikatoren eingeführt, um Lösungen mit höherem Umweltwert zu fördern.
Nachhaltigkeitskriterien, Zertifizierung und Emissionsminderung
Ein wesentlicher Teil des Dekrets widmet sich der Aktualisierung der Nachhaltigkeits- und Treibhausgasemissionsminderungsanforderungen für Biokraftstoffe, Bioliquide und Biomassekraftstoffe. Die Anforderungen zum Schutz der Biodiversität, zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung und zur Kohlenstoffbindung im Boden werden verschärft. Die Schwellenwerte für Anlagen, die den Verpflichtungen unterliegen, werden gesenkt und die Anwendungsdauer der Kriterien verlängert.
Es wird ein nationales Nachhaltigkeitszertifizierungssystem eingeführt, das von der Anerkennung europäischer freiwilliger Systeme begleitet wird. Zudem ist eine Übergangsregelung vorgesehen, um die Kontinuität für bereits geförderte Anlagen zu gewährleisten. Die Änderungen der Anhänge VI und VII des Gesetzesdekrets 199/2021 präzisieren die Berechnungsmethoden der Emissionen über den gesamten Lebenszyklus der Kraftstoffe. Die präzise Definition der Berechnungsmethoden ermöglicht es Unternehmen, Emissionsminderungen transparent zu messen und nachzuweisen, wodurch die Vergleichbarkeit der Umweltleistungen verbessert wird. Perspektivisch unterstützt dieser Ansatz bewusstere industrielle Entscheidungen, stärkt die ESG-Positionierung und fördert die Integration erneuerbarer Kraftstoffe in Dekarbonisierungsstrategien und ETS-Mechanismen.
Herkunftsnachweise, Rückverfolgbarkeit und Energiegemeinschaften
Das Dekret stärkt die Rolle der Herkunftsnachweise als zentrales Instrument zur Rückverfolgbarkeit erneuerbarer Energie. Vereinfachte Verfahren werden für kleine Anlagen mit einer Leistung unter 50 kW und für Anlagen in Erneuerbaren Energiegemeinschaften eingeführt. Herkunftsnachweise spielen eine Schlüsselrolle für die Transparenz kommerzieller Angebote und die Wertschätzung erneuerbarer Energie in den Beziehungen zwischen Erzeugern, Lieferanten und Endkunden. In diesem Kontext wird die Rolle der Energiegemeinschaften als Akteure, die Energie teilen und auch als Erzeuger erneuerbare Energie an Endkunden verkaufen können, reflektiert. Die Integration von Instrumenten wie PPA und Herkunftsnachweisen fördert die Entwicklung innovativer Vertragsmodelle.
Betriebliche Auswirkungen und Perspektiven für Unternehmen
Insgesamt gestaltet das Gesetzesdekret Nr. 5 von 2026 den regulatorischen Rahmen der Energiewende neu und verlangt von Unternehmen eine Überprüfung der Planungszeiträume, wirtschaftlichen Bewertungen und Beschaffungsstrategien. Die Norm kombiniert Ziele mit einem komplexen System von Verpflichtungen, Anreizen, Zertifizierungen und Vertragsinstrumenten, die integrierte juristische, technische und wirtschaftliche Kompetenzen erfordern. Für Manager und Führungskräfte besteht die Herausforderung darin, diesen neuen Rechtsrahmen in kohärente Entscheidungen umzusetzen, fragmentierte Ansätze zu vermeiden und die Chancen von Instrumenten wie PPA, Energiegemeinschaften und fortschrittlichen erneuerbaren Kraftstoffen zu nutzen. Das Dekret bildet somit eine solide regulatorische Grundlage, von der aus Geschäftsmodelle, Investitionen und Marktpositionierung im Energiesektor neu gedacht werden können.