Es entsteht der „Organisator der Energiegemeinschaft“: Was sich für Unternehmen und Bürger ändert

Das Gesetzesdekret 3/2026 zur neuen Struktur des Elektrizitätsmarktes führt eine eigenständige Berufsrolle zur Verwaltung der erneuerbaren Energiegemeinschaften ein, die vom Verkäufer getrennt ist. Eine konkrete Chance für CER, Wohnanlagen und KMU – doch die volle Betriebsfähigkeit wartet noch auf die Durchführungsregelung der ARERA.

Zum ersten Mal erkennt der italienische Gesetzgeber mit eigenem Namen und eigener Regelung an, wer „im Auftrag anderer“ die innerhalb einer Energiegemeinschaft oder einer Eigenverbrauchskonfiguration geteilte Energie verwaltet. Dies geschieht durch das Gesetzesdekret vom 7. Januar 2026, Nr. 3, das seit dem 24. Januar 2026 in Kraft ist, die Richtlinie (EU) 2024/1711 zur Verbesserung der Marktstruktur (das sogenannte Market Design) umsetzt und durch Änderung des Gesetzesdekrets 210/2021 die Rolle des „Organisators der erneuerbaren Energiegemeinschaft“ einführt.

Das ist kein technisches Detail. Es ist das fehlende Puzzlestück, um die Energie­gemeinschaft von einer komplexen Verpflichtung, die von den Mitgliedern mühsam verwaltet wird, in einen zuverlässigen professionellen Service durch einen qualifizierten Dritten zu verwandeln. Wir sehen, was die Norm tatsächlich vorsieht, was bereits möglich ist und was noch einer regulatorischen Umsetzung bedarf.

Die Neuheit: eine neue Rolle im Market Design

Die Richtlinie (EU) 2024/1711 hat die „Energie­gemeinschaft“ zum Recht aktiver Kunden erhoben und im neuen Art. 15-bis der Richtlinie 2019/944 vorgesehen, dass Kunden einen Dritten als Organisator der Gemeinschaft benennen können. Das Gesetzesdekret 3/2026 hat dieses Schema umgesetzt, indem es das Gesetzesdekret 210/2021 (Art. 14, Absätze 8-bis und folgende) geändert hat: Die Gemeinschaft kann auf Grundlage privater Vereinbarungen zwischen aktiven Kunden erfolgen oder eben einem Organisator anvertraut werden.

Der entscheidende Punkt, oft missverstanden: Der Organisator ist nicht notwendigerweise der „Ansprechpartner“ der CER gegenüber dem GSE, der eine eigene formale Rolle bleibt. Der Organisator kann dieselbe Person sein, aber auch eine juristische Person außerhalb der Gemeinschaft. Das ist die echte operative Neuheit: Die Verwaltung der Gemeinschaft wird zu einem auslagerbaren Service.

Wer der Organisator ist (und was er tun kann)

Im Einklang mit der Richtlinie ist der Organisator der Gemeinschaft die von den Teilnehmern benannte dritte Partei, die sich im Wesentlichen um folgende Aufgaben kümmert:

Die europäische Norm fügt ein wichtiges praktisches Element hinzu: Der Organisator (oder ein anderer Dritter) kann erneuerbare oder Speicheranlagen bis zu 6 MW besitzen oder betreiben, ohne deshalb als „aktiver Kunde“ zu gelten, außer wenn er am Gemeinschaftsprojekt teilnimmt. So entsteht ein klarer Spielraum für Entwickler, ESCo und Betreiber, die auch nach der Übertragung der Anlage an die Gemeinschaft eine Managementrolle behalten wollen.

Der erweiterte „aktive Kunde“ und die Schwellenwerte

Das Dekret erweitert die Definition des aktiven Kunden ausdrücklich um die Energiegemeinschaft neben Eigenverbrauch und Eigenproduktverkauf und erlaubt den Abschluss mehrerer Liefer- und Gemeinschaftsverträge. Die Größenbeschränkungen bleiben bestehen, um den nicht-professionellen Charakter der Tätigkeit zu bewahren: Für einzelne Wohnungen gilt eine Bezugsgröße bis 30 kW, für Wohnanlagen bis 100 kW. Wer innerhalb dieser Grenzen teilt, übernimmt nicht die typischen Pflichten von Lieferanten.

Der praktische Knackpunkt: Gemeinschaft verwalten heißt nicht Energie verkaufen

Hier liegt der Wert der Reform für Akteure im Sektor. Gemeinschaftsverwaltung bedeutet, die virtuelle Teilung der bereits von den Anlagen der Konfiguration erzeugten Energie zu steuern und die wirtschaftlichen Vorteile (Prämientarif des CACER-Dekrets und ARERA-Bewertungsentgelt des TIAD) zu verteilen. Es bedeutet nicht, Energie an die Mitglieder zu verkaufen.

Daraus folgt, dass nach vorherrschender Auffassung für die reine Funktion der Gemeinschaftsorganisation keine Eintragung in das Verzeichnis der Stromverkäufer (das „EVE“-Register, geregelt durch D.M. 164/2022) erforderlich ist: Verkaufstätigkeit – und damit EVE-pflichtig – bleibt die Lieferung der „ergänzenden“ Energie, also jener, die den Verbrauch in Zeiten abdeckt, in denen die erneuerbare Produktion nicht ausreicht. Das ist eine klare Unterscheidung, die sich auch steuerlich in der Praxis der Finanzbehörde bestätigt: Die von der CER an die Mitglieder verteilten Beträge sind keine Verkaufserlöse, sondern Rückerstattungen von Vorteilen, die nicht der Mehrwertsteuer unterliegen und nicht als Gewinnverteilung gelten (Ris. 37/E vom 22. Juli 2024 und Antwort Nr. 201/2024).

Stand Juni 2026: ARERA-Regelung fehlt noch

Es muss klar gesagt werden, um keine voreiligen Erwartungen zu wecken. Absatz 8-septies des neuen Art. 14 des Gesetzesdekrets 210/2021 überträgt der ARERA eine oder mehrere Durchführungsverordnungen, um die Anforderungen an den Organisator, die Messdatenverwaltung und die Beziehungen zum Integrierten Informationssystem (SII) im Detail zu definieren. Zum Zeitpunkt dieses Beitrags (Juni 2026) ist diese Regelung noch nicht erlassen: Die Behörde hat Anpassungsverfahren eingeleitet (darunter den Verhaltenskodex und die vorvertragliche sowie vertragliche Regulierung), und die volle Betriebsfähigkeit der Gemeinschaft – mit Anpassung des SII – wird bis Ende 2026 erwartet.

Mit anderen Worten: Der rechtliche Rahmen ist vorhanden und bereits wirksam, aber der „operative Motor“ – Anforderungen, Standardvertragsmuster, Datenflüsse – wird von der ARERA festgelegt. Wer jetzt aktiv wird, muss dies mit Verträgen tun, die auf der allgemeinen Mandatsregelung (Art. 1703-1730 BGB) basieren und Klauseln enthalten, die sich automatisch an die künftige Regulierung anpassen.

Chancen und Auswirkungen für Unternehmen

Für Energie­verkäufer, die bereits mit Gemeinschaften arbeiten, eröffnet das Gesetzesdekret 3/2026 die konkrete Möglichkeit, sich als integrierte Betreiber zu positionieren – Lieferant der ergänzenden Energie, Organisator der Gemeinschaft und technischer Verwalter der Verteilung – in einem einzigen Verhältnis zu den Mitgliedern, ohne auf die EVE-Zulassung zu verzichten oder neue Genehmigungen zu benötigen. Für ESCo, Beratungsunternehmen und Managementgesellschaften entsteht ein Markt für professionelle Dienstleistungen (GSE-Abrechnung, SII-Verwaltung, Zählerüberwachung, Anreizverteilung), der bisher fragmentiert war.

Für Anlagenentwickler ermöglicht die Rolle, auch nach der Übertragung der Anlage an die Gemeinschaft in der Wertschöpfungskette zu bleiben und die Energie zu verwalten (innerhalb der 6-MW-Grenze ohne aktiver Kunde zu werden). Für teilnehmende KMU bleibt die Gemeinschaft eine Chance zur Kostensenkung, sofern sie nicht die Haupttätigkeit darstellt und die ausgeschlossenen ATECO-Codes beachtet werden.

Chancen und Auswirkungen für Bürger

Für Familien, Wohnanlagen und kleine Verbraucher besteht der Vorteil vor allem in der Vereinfachung: Die Übertragung der Beziehungen zu GSE, Verteilern und SII an einen qualifizierten Organisator nimmt den Mitgliedern den schwierigsten Teil der Verwaltung ab, wobei die Rechte der Endkunden – insbesondere das Recht, den Lieferanten frei zu wählen und zu wechseln – erhalten bleiben. Die Reform stärkt zudem den Vertragsschutz (Recht auf Verträge mit Festpreis und befristet neben dynamischen Preisen) und die Aufmerksamkeit für vulnerable Haushalte.

Noch offene Fragen

Zwei Punkte verdienen Aufmerksamkeit in den Verträgen. Erstens der Interessenkonflikt, wenn der Verkäufer zugleich Organisator derselben Gemeinschaft ist: Das Interesse, mehr ergänzende Energie zu verkaufen, kann mit dem Ziel kollidieren, die interne Gemeinschaftsteilung zu maximieren. Die Gemeinschaftsordnung und der Organisationsvertrag müssen dies ausdrücklich regeln (Transparenz, Leistungsindikatoren, Trennung der Konten). Zweitens die Haftung des Organisators für Fehler bei der Abrechnung oder Verteilung: Bis zur ARERA-Verordnung gilt die berufliche Haftung aus eigenem Verschulden des Mandats, die im Vertrag abgegrenzt werden muss (Sorgfaltspflichten, Freistellungen, Versicherungen).

Was Enerleg tun kann

Enerleg unterstützt Unternehmen, Energiegemeinschaften, Wohnanlagen und öffentliche Einrichtungen dabei, diese Reform in konkrete operative Lösungen umzusetzen, insbesondere bei:

Das Ziel ist eindeutig: Die Chancen der Gemeinschaft nutzen und dabei innerhalb der bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten bleiben, ohne Überdehnungen.

Die neue Architektur der italienischen Energiewende

Das Gesetzesdekret vom 9. Januar 2026, Nr. 5, und die neue rechtliche und technische Struktur zur Förderung erneuerbarer Energien

Mit dem Gesetzesdekret vom 9. Januar 2026, Nr. 5, setzt Italien die EU-Richtlinie 2023/2413 RED III um und definiert den nationalen Rechtsrahmen zur Förderung erneuerbarer Energien umfassend neu. Die Maßnahme ändert das Gesetzesdekret Nr. 199/2021 und stimmt es mit den neuesten Entwicklungen der europäischen Klima- und Energiegesetzgebung ab. Es wird ein komplexes Set von Zielen, Definitionen, Verpflichtungen und technischen Kriterien eingeführt, die die Industrie-Strategien, Investitionen und Energieversorgungsmodelle maßgeblich beeinflussen.

Verträge zum Erwerb erneuerbarer Energie und Überwindung des traditionellen Rahmens der PPA

Ein besonders bedeutendes Element ist die Einführung der Definition eines Vertrags zum Erwerb erneuerbarer Energie, verstanden als Vertrag, bei dem eine natürliche oder juristische Person sich verpflichtet, erneuerbare Energie direkt von einem Erzeuger zu kaufen. Die Definition umfasst sowohl elektrischen Strom als auch Energie für Heizung und Kühlung aus erneuerbaren Quellen. Diese rechtliche Wahl erweitert den traditionell auf Power Purchase Agreements konzentrierten Rahmen, der bisher vor allem elektrischen Strom betraf, und eröffnet neue Vertragsmodelle für die direkte Lieferung erneuerbarer Energie. Daraus ergibt sich eine Stärkung der Rechtssicherheit bilateraler mittel- bis langfristiger Verträge und eine stärkere Integration von Erzeugung und Verbrauch mit bedeutenden Auswirkungen auf die Energieplanung der Unternehmen und die Kostenstabilisierung.

Erneuerbare Kraftstoffe nicht-biologischen Ursprungs und Angleichung an die europäische Gesetzgebung

Das Dekret führt erneuerbare Kraftstoffe nicht-biologischen Ursprungs (RFNBO) ausdrücklich ein und regelt sie. Diese werden definiert als flüssige und gasförmige Kraftstoffe, deren Energiegehalt aus erneuerbaren Quellen stammt, die nicht Biomasse sind. Zu dieser Kategorie gehören unter anderem erneuerbarer Wasserstoff und wasserstoffbasierte Kraftstoffe.

Der nationale Rahmen wird mit der delegierten Verordnung der EU 2023/1184 abgestimmt, die die Bedingungen festlegt, unter denen der bei der Produktion von RFNBO verwendete Strom als vollständig erneuerbar gelten kann, und die Berechnungsmethoden für die Reduktion der Treibhausgasemissionen definiert. Diese Angleichung stärkt die Rolle fortschrittlicher erneuerbarer Kraftstoffe als zentrale Instrumente zur Dekarbonisierung von Industrie und Verkehr.

Neue nationale Ziele bis 2030

Das Dekret setzt ein verbindliches nationales Ziel von 39,4 Prozent erneuerbarer Energie am Bruttoendenergieverbrauch bis 2030. Das Ziel wird von einer Reihe indikativ sektoraler Zielvorgaben begleitet. Im Gebäudesektor ist ein Mindestanteil von 40,1 Prozent erneuerbarer Energie vorgesehen, einschließlich der aus dem Netz entnommenen erneuerbaren Energie. Im Industriesektor wird ein jährlicher durchschnittlicher Anstieg des Anteils erneuerbarer Energien um 1,6 Prozentpunkte gefordert. Fünf Prozent der neu installierten Kapazität müssen aus innovativen Technologien stammen. Diese Ziele lenken die Investitionsentscheidungen direkt und stärken die Verbindung zwischen Energiepolitik, Bauplanung und Industrie-Strategien.

Industrie und Verkehr: Verpflichtungen, Quoten und Anreizmechanismen

Im Industriesektor führt das Dekret spezifische Ziele für die Nutzung von RFNBO und erneuerbarem Wasserstoff ein. Der Beitrag dieser Quellen muss bis 2030 mindestens 42 Prozent und bis 2035 60 Prozent erreichen. Die operativen Modalitäten zur Erreichung der Ziele werden durch Durchführungsverordnungen des Ministeriums für Umwelt und Energiesicherheit festgelegt. Im Verkehrssektor wird der Verpflichtungsrahmen verstärkt und erweitert. Kraftstofflieferanten, einschließlich Strom, müssen bis 2030 einen Mindestanteil von 29 Prozent erneuerbarer Quellen am Endenergieverbrauch gewährleisten. Das Dekret erweitert den Anwendungsbereich der anrechenbaren Kraftstoffe um fortschrittliche Biokraftstoffe, RFNBO, Kraftstoffe aus recyceltem Kohlenstoff und erneuerbaren Strom. Es werden spezifische Mindestquoten und Multiplikatoren eingeführt, um Lösungen mit höherem Umweltwert zu fördern.

Nachhaltigkeitskriterien, Zertifizierung und Emissionsminderung

Ein wesentlicher Teil des Dekrets widmet sich der Aktualisierung der Nachhaltigkeits- und Treibhausgasemissionsminderungsanforderungen für Biokraftstoffe, Bioliquide und Biomassekraftstoffe. Die Anforderungen zum Schutz der Biodiversität, zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung und zur Kohlenstoffbindung im Boden werden verschärft. Die Schwellenwerte für Anlagen, die den Verpflichtungen unterliegen, werden gesenkt und die Anwendungsdauer der Kriterien verlängert.

Es wird ein nationales Nachhaltigkeitszertifizierungssystem eingeführt, das von der Anerkennung europäischer freiwilliger Systeme begleitet wird. Zudem ist eine Übergangsregelung vorgesehen, um die Kontinuität für bereits geförderte Anlagen zu gewährleisten. Die Änderungen der Anhänge VI und VII des Gesetzesdekrets 199/2021 präzisieren die Berechnungsmethoden der Emissionen über den gesamten Lebenszyklus der Kraftstoffe. Die präzise Definition der Berechnungsmethoden ermöglicht es Unternehmen, Emissionsminderungen transparent zu messen und nachzuweisen, wodurch die Vergleichbarkeit der Umweltleistungen verbessert wird. Perspektivisch unterstützt dieser Ansatz bewusstere industrielle Entscheidungen, stärkt die ESG-Positionierung und fördert die Integration erneuerbarer Kraftstoffe in Dekarbonisierungsstrategien und ETS-Mechanismen.

Herkunftsnachweise, Rückverfolgbarkeit und Energiegemeinschaften

Das Dekret stärkt die Rolle der Herkunftsnachweise als zentrales Instrument zur Rückverfolgbarkeit erneuerbarer Energie. Vereinfachte Verfahren werden für kleine Anlagen mit einer Leistung unter 50 kW und für Anlagen in Erneuerbaren Energiegemeinschaften eingeführt. Herkunftsnachweise spielen eine Schlüsselrolle für die Transparenz kommerzieller Angebote und die Wertschätzung erneuerbarer Energie in den Beziehungen zwischen Erzeugern, Lieferanten und Endkunden. In diesem Kontext wird die Rolle der Energiegemeinschaften als Akteure, die Energie teilen und auch als Erzeuger erneuerbare Energie an Endkunden verkaufen können, reflektiert. Die Integration von Instrumenten wie PPA und Herkunftsnachweisen fördert die Entwicklung innovativer Vertragsmodelle.

Betriebliche Auswirkungen und Perspektiven für Unternehmen

Insgesamt gestaltet das Gesetzesdekret Nr. 5 von 2026 den regulatorischen Rahmen der Energiewende neu und verlangt von Unternehmen eine Überprüfung der Planungszeiträume, wirtschaftlichen Bewertungen und Beschaffungsstrategien. Die Norm kombiniert Ziele mit einem komplexen System von Verpflichtungen, Anreizen, Zertifizierungen und Vertragsinstrumenten, die integrierte juristische, technische und wirtschaftliche Kompetenzen erfordern. Für Manager und Führungskräfte besteht die Herausforderung darin, diesen neuen Rechtsrahmen in kohärente Entscheidungen umzusetzen, fragmentierte Ansätze zu vermeiden und die Chancen von Instrumenten wie PPA, Energiegemeinschaften und fortschrittlichen erneuerbaren Kraftstoffen zu nutzen. Das Dekret bildet somit eine solide regulatorische Grundlage, von der aus Geschäftsmodelle, Investitionen und Marktpositionierung im Energiesektor neu gedacht werden können.

Struktur des Elektrizitätsmarktes der Europäischen Union

In La Repubblica – Enerleg Srl stellt sich vor.

Heute ein Unternehmen zu führen, in einem immer dynamischeren und innovativeren Sektor, erfordert viel mehr als nur eine gute Idee: Es braucht die Fähigkeit, verschiedene Kompetenzen zu vereinen, strategische Vision und eine starke Kultur der Zusammenarbeit.
Bei Enerleg Srl glauben wir genau daran: die Professionalitäten wertzuschätzen, technisches Know-how zu integrieren und die Herausforderungen mit einem zukunftsorientierten Blick anzugehen.
Auf einer Publikation wie La Repubblica präsent zu sein, stellt für uns eine wichtige Anerkennung des im Laufe der Zeit aufgebauten Weges dar und einen Ansporn, weiter zu wachsen, zu innovieren und Werte zu schaffen.
Danke an alle Personen und Unternehmen, die jeden Tag dazu beitragen, dieses Projekt möglich zu machen.

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Von den Vorschriften zu den Anlagen

„Ein Energieversorger, der sich auf ETS2 vorbereiten muss, ein Unternehmen, das die Errichtung einer Anlage aus erneuerbaren Energiequellen prüft, oder eine Gruppe von Akteuren, die eine Energiegemeinschaft gründen möchte: In all diesen Fällen stellt sich die entscheidende Frage bereits vor der endgültigen Entscheidung. Es braucht verlässliche Daten, klar definierte Rollen, abgestimmte Unterlagen, tragfähige Verwaltungsabläufe und eine Auslegung der Vorschriften, die sich an der Praxis orientiert und nicht über ihr steht. Genau in diesem konkreten und oft weniger sichtbaren Bereich als die installierte Technologie selbst hat Enerleg S.r.l. ihr Tätigkeitsfeld aufgebaut und begleitet Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, Fachleute und Betreiber mit technischer und rechtlicher Beratung in den Bereichen Energie und Umwelt. Der Firmensitz in Bozen ist dabei keineswegs nur ein geografisches Detail: In den Alpenregionen werden Energieverbrauch, Gebäudeeffizienz, Heizkosten und die soziale Tragfähigkeit der Energiewende an sehr praktischen Herausforderungen gemessen ...“

QUELLE: Eventi Culturali Magazine

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