Das Gesetzesdekret 3/2026 zur neuen Struktur des Elektrizitätsmarktes führt eine eigenständige Berufsrolle zur Verwaltung der erneuerbaren Energiegemeinschaften ein, die vom Verkäufer getrennt ist. Eine konkrete Chance für CER, Wohnanlagen und KMU – doch die volle Betriebsfähigkeit wartet noch auf die Durchführungsregelung der ARERA.
Zum ersten Mal erkennt der italienische Gesetzgeber mit eigenem Namen und eigener Regelung an, wer „im Auftrag anderer“ die innerhalb einer Energiegemeinschaft oder einer Eigenverbrauchskonfiguration geteilte Energie verwaltet. Dies geschieht durch das Gesetzesdekret vom 7. Januar 2026, Nr. 3, das seit dem 24. Januar 2026 in Kraft ist, die Richtlinie (EU) 2024/1711 zur Verbesserung der Marktstruktur (das sogenannte Market Design) umsetzt und durch Änderung des Gesetzesdekrets 210/2021 die Rolle des „Organisators der erneuerbaren Energiegemeinschaft“ einführt.
Das ist kein technisches Detail. Es ist das fehlende Puzzlestück, um die Energiegemeinschaft von einer komplexen Verpflichtung, die von den Mitgliedern mühsam verwaltet wird, in einen zuverlässigen professionellen Service durch einen qualifizierten Dritten zu verwandeln. Wir sehen, was die Norm tatsächlich vorsieht, was bereits möglich ist und was noch einer regulatorischen Umsetzung bedarf.
Die Neuheit: eine neue Rolle im Market Design
Die Richtlinie (EU) 2024/1711 hat die „Energiegemeinschaft“ zum Recht aktiver Kunden erhoben und im neuen Art. 15-bis der Richtlinie 2019/944 vorgesehen, dass Kunden einen Dritten als Organisator der Gemeinschaft benennen können. Das Gesetzesdekret 3/2026 hat dieses Schema umgesetzt, indem es das Gesetzesdekret 210/2021 (Art. 14, Absätze 8-bis und folgende) geändert hat: Die Gemeinschaft kann auf Grundlage privater Vereinbarungen zwischen aktiven Kunden erfolgen oder eben einem Organisator anvertraut werden.
Der entscheidende Punkt, oft missverstanden: Der Organisator ist nicht notwendigerweise der „Ansprechpartner“ der CER gegenüber dem GSE, der eine eigene formale Rolle bleibt. Der Organisator kann dieselbe Person sein, aber auch eine juristische Person außerhalb der Gemeinschaft. Das ist die echte operative Neuheit: Die Verwaltung der Gemeinschaft wird zu einem auslagerbaren Service.
Wer der Organisator ist (und was er tun kann)
Im Einklang mit der Richtlinie ist der Organisator der Gemeinschaft die von den Teilnehmern benannte dritte Partei, die sich im Wesentlichen um folgende Aufgaben kümmert:
Die europäische Norm fügt ein wichtiges praktisches Element hinzu: Der Organisator (oder ein anderer Dritter) kann erneuerbare oder Speicheranlagen bis zu 6 MW besitzen oder betreiben, ohne deshalb als „aktiver Kunde“ zu gelten, außer wenn er am Gemeinschaftsprojekt teilnimmt. So entsteht ein klarer Spielraum für Entwickler, ESCo und Betreiber, die auch nach der Übertragung der Anlage an die Gemeinschaft eine Managementrolle behalten wollen.
Der erweiterte „aktive Kunde“ und die Schwellenwerte
Das Dekret erweitert die Definition des aktiven Kunden ausdrücklich um die Energiegemeinschaft neben Eigenverbrauch und Eigenproduktverkauf und erlaubt den Abschluss mehrerer Liefer- und Gemeinschaftsverträge. Die Größenbeschränkungen bleiben bestehen, um den nicht-professionellen Charakter der Tätigkeit zu bewahren: Für einzelne Wohnungen gilt eine Bezugsgröße bis 30 kW, für Wohnanlagen bis 100 kW. Wer innerhalb dieser Grenzen teilt, übernimmt nicht die typischen Pflichten von Lieferanten.
Der praktische Knackpunkt: Gemeinschaft verwalten heißt nicht Energie verkaufen
Hier liegt der Wert der Reform für Akteure im Sektor. Gemeinschaftsverwaltung bedeutet, die virtuelle Teilung der bereits von den Anlagen der Konfiguration erzeugten Energie zu steuern und die wirtschaftlichen Vorteile (Prämientarif des CACER-Dekrets und ARERA-Bewertungsentgelt des TIAD) zu verteilen. Es bedeutet nicht, Energie an die Mitglieder zu verkaufen.
Daraus folgt, dass nach vorherrschender Auffassung für die reine Funktion der Gemeinschaftsorganisation keine Eintragung in das Verzeichnis der Stromverkäufer (das „EVE“-Register, geregelt durch D.M. 164/2022) erforderlich ist: Verkaufstätigkeit – und damit EVE-pflichtig – bleibt die Lieferung der „ergänzenden“ Energie, also jener, die den Verbrauch in Zeiten abdeckt, in denen die erneuerbare Produktion nicht ausreicht. Das ist eine klare Unterscheidung, die sich auch steuerlich in der Praxis der Finanzbehörde bestätigt: Die von der CER an die Mitglieder verteilten Beträge sind keine Verkaufserlöse, sondern Rückerstattungen von Vorteilen, die nicht der Mehrwertsteuer unterliegen und nicht als Gewinnverteilung gelten (Ris. 37/E vom 22. Juli 2024 und Antwort Nr. 201/2024).
Stand Juni 2026: ARERA-Regelung fehlt noch
Es muss klar gesagt werden, um keine voreiligen Erwartungen zu wecken. Absatz 8-septies des neuen Art. 14 des Gesetzesdekrets 210/2021 überträgt der ARERA eine oder mehrere Durchführungsverordnungen, um die Anforderungen an den Organisator, die Messdatenverwaltung und die Beziehungen zum Integrierten Informationssystem (SII) im Detail zu definieren. Zum Zeitpunkt dieses Beitrags (Juni 2026) ist diese Regelung noch nicht erlassen: Die Behörde hat Anpassungsverfahren eingeleitet (darunter den Verhaltenskodex und die vorvertragliche sowie vertragliche Regulierung), und die volle Betriebsfähigkeit der Gemeinschaft – mit Anpassung des SII – wird bis Ende 2026 erwartet.
Mit anderen Worten: Der rechtliche Rahmen ist vorhanden und bereits wirksam, aber der „operative Motor“ – Anforderungen, Standardvertragsmuster, Datenflüsse – wird von der ARERA festgelegt. Wer jetzt aktiv wird, muss dies mit Verträgen tun, die auf der allgemeinen Mandatsregelung (Art. 1703-1730 BGB) basieren und Klauseln enthalten, die sich automatisch an die künftige Regulierung anpassen.
Chancen und Auswirkungen für Unternehmen
Für Energieverkäufer, die bereits mit Gemeinschaften arbeiten, eröffnet das Gesetzesdekret 3/2026 die konkrete Möglichkeit, sich als integrierte Betreiber zu positionieren – Lieferant der ergänzenden Energie, Organisator der Gemeinschaft und technischer Verwalter der Verteilung – in einem einzigen Verhältnis zu den Mitgliedern, ohne auf die EVE-Zulassung zu verzichten oder neue Genehmigungen zu benötigen. Für ESCo, Beratungsunternehmen und Managementgesellschaften entsteht ein Markt für professionelle Dienstleistungen (GSE-Abrechnung, SII-Verwaltung, Zählerüberwachung, Anreizverteilung), der bisher fragmentiert war.
Für Anlagenentwickler ermöglicht die Rolle, auch nach der Übertragung der Anlage an die Gemeinschaft in der Wertschöpfungskette zu bleiben und die Energie zu verwalten (innerhalb der 6-MW-Grenze ohne aktiver Kunde zu werden). Für teilnehmende KMU bleibt die Gemeinschaft eine Chance zur Kostensenkung, sofern sie nicht die Haupttätigkeit darstellt und die ausgeschlossenen ATECO-Codes beachtet werden.
Chancen und Auswirkungen für Bürger
Für Familien, Wohnanlagen und kleine Verbraucher besteht der Vorteil vor allem in der Vereinfachung: Die Übertragung der Beziehungen zu GSE, Verteilern und SII an einen qualifizierten Organisator nimmt den Mitgliedern den schwierigsten Teil der Verwaltung ab, wobei die Rechte der Endkunden – insbesondere das Recht, den Lieferanten frei zu wählen und zu wechseln – erhalten bleiben. Die Reform stärkt zudem den Vertragsschutz (Recht auf Verträge mit Festpreis und befristet neben dynamischen Preisen) und die Aufmerksamkeit für vulnerable Haushalte.
Noch offene Fragen
Zwei Punkte verdienen Aufmerksamkeit in den Verträgen. Erstens der Interessenkonflikt, wenn der Verkäufer zugleich Organisator derselben Gemeinschaft ist: Das Interesse, mehr ergänzende Energie zu verkaufen, kann mit dem Ziel kollidieren, die interne Gemeinschaftsteilung zu maximieren. Die Gemeinschaftsordnung und der Organisationsvertrag müssen dies ausdrücklich regeln (Transparenz, Leistungsindikatoren, Trennung der Konten). Zweitens die Haftung des Organisators für Fehler bei der Abrechnung oder Verteilung: Bis zur ARERA-Verordnung gilt die berufliche Haftung aus eigenem Verschulden des Mandats, die im Vertrag abgegrenzt werden muss (Sorgfaltspflichten, Freistellungen, Versicherungen).
Was Enerleg tun kann
Enerleg unterstützt Unternehmen, Energiegemeinschaften, Wohnanlagen und öffentliche Einrichtungen dabei, diese Reform in konkrete operative Lösungen umzusetzen, insbesondere bei:
Das Ziel ist eindeutig: Die Chancen der Gemeinschaft nutzen und dabei innerhalb der bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten bleiben, ohne Überdehnungen.